FAHRSCHULE AMPEL GMBH · STAND 14. Oktober 2026
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die vereinbarten Leistungen der Fahrschule Ampel GmbH. Sie basieren auf der Fassung vom April 2026 und enthalten ergänzende Hinweise zu Ampel OS. Für bestehende Verträge bleibt die wirksam vereinbarte Fassung maßgeblich; eine Änderung dieser Website ändert bestehende Verträge nicht automatisch.
§ 1 Geltungsbereich und Bestandteile der Ausbildung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der Fahrschule Ampel GmbH. Hierzu zählen insbesondere Fahrerlaubnisausbildungen aller Klassen, Schulungen ohne Prüfung, Seminare, Weiterbildungen sowie Maßnahmen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und den hierzu erlassenen V erordnungen. Die Ausbildung erfolgt auf Grundlage der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Fahrlehrergesetzes, der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, der Fahrerlaubnis-V erordnung sowie der sonstigen einschlägigen V orschriften. Die Ausbildung umfasst theoretischen und praktischen Unterricht sowie - soweit vorgesehen - die V orbereitung auf die Fahrerlaubnisprüfung und deren Durchführung. Der theoretische Unterricht dient der V ermittlung der erforderlichen Kenntnisse, insbesondere zu V erkehrsregeln, Gefahrenlehre, Fahrzeugtechnik und verantwortungsbewusstem Verhalten im Straßenverkehr. Der praktische Unterricht dient der Entwicklung der Fähigkeiten und Fertigkeiten zum sicheren, verantwortungsvollen und vorschriftsmäßigen Führen von Kraftfahrzeugen. Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Umfang, Aufbau und Abschluss der Ausbildung richten sich nach den gesetzlichen V orgaben und der pädagogisch-fachlichen Einschätzung der Fahrschule und des ausbildenden Fahrlehrers.
§ 2 Vertragsschluss
Der Ausbildungsvertrag wird digital über die Ampel OS Schüler geschlossen. Eine zusätzliche schriftliche Ausfertigung ist nicht erforderlich. Mit Abschluss des Vertrages erkennt der Fahrschüler diese AGB an. Gesetzliche V erbraucherrechte, insbesondere ein etwa bestehendes Widerrufsrecht, bleiben unberührt. Ist der Fahrschüler minderjährig, bedarf der Vertragsschluss der Zustimmung mindestens eines gesetzlichen V ertreters. Die Zustimmung erfolgt durch Mitbestätigung des Vertrages über die Ampel OS Schüler. Erst mit dieser Bestätigung wird der Vertrag wirksam. Die Fahrschule ist berechtigt, die Ausbildung bis zum vollständigen Eingang der erforderlichen Zustimmung auszusetzen oder noch nicht zu beginnen. Soweit für einzelne Vertragsbestandteile, Erklärungen oder Zahlungsverpflichtungen weitere Mitwirkungen gesetzlicher V ertreter erforderlich sind, hat der minderjährige Fahrschüler diese rechtzeitig beizubringen.
§ 3 Ampel OS Schüler als zentrales Vertrags-, Kommunikations- und Dokumentensystem
Die Ampel OS Schüler ist das zentrale System zur Durchführung der Ausbildung. Über die App erfolgen insbesondere Vertragsabschluss, T erminverwaltung, Bereitstellung von Preislisten, Rechnungen, Ausbildungsnachweisen, Lernständen, Prüfungsinformationen sowie die Kommunikation zwischen Fahrschule und Fahrschüler. Die Nutzung der App ist für den Fahrschüler kostenfrei. Die App wird von der Fahrschule bereitgestellt und verwaltet. Der Fahrschüler erhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht. Die Fahrschule ist berechtigt, den Zugang zur App einzuschränken, zu archivieren oder zu beenden, insbesondere bei Vertragsende, Fahrschulwechsel, Zahlungsverzug, erheblichen Vertragsverstößen oder wenn dies aus organisatorischen oder rechtlichen Gründen erforderlich ist. Die in der App bereitgestellten Inhalte, insbesondere V erträge, Preislisten, T ermine, Rechnungen und Ausbildungsnachweise, gelten als dem Fahrschüler zur Verfügung gestellt, sobald sie dort abrufbar sind. Soweit ein Ausbildungsnachweis elektronisch geführt oder bereitgestellt wird, erfolgt dies nach Maßgabe der gesetzlichen V orgaben. V erträge und Preislisten sind in der App jederzeit einsehbar. Maßgeblich ist die jeweils dort hinterlegte Fassung.
§ 4 Datenverarbeitung
Im Rahmen der Ausbildung werden personenbezogene Daten verarbeitet. Dies umfasst insbesondere Stammdaten, Vertragsdaten, Ausbildungs- und Leistungsdaten, Kommunikationsinhalte sowie vom Fahrschüler hochgeladene Inhalte, insbesondere Bilder und Dokumente. Die technische Verarbeitung erfolgt unter Einbindung der FahrschulCockpit GmbH. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung, zu Empfängern, Speicherfristen und Betroffenenrechten ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzhinweisen. Soweit für bestimmte Verarbeitungen eine datenschutzrechtliche Einwilligung erforderlich ist, wird diese gesondert eingeholt.
§ 5 Vertragsdauer und Beendigung
Der Ausbildungsvertrag endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf, nach Ablauf von sechs Monaten ab Vertragsschluss, mit bestandener Fahrerlaubnisprüfung oder bei einem Fahrschulwechsel. Wird ein Schnellkurs gebucht und erfolgt die Anmeldung mehr als sechs Monate vor Kursbeginn, endet der Vertrag abweichend hiervon erst mit Abschluss des gebuchten Kurses. Eine Fortsetzung der Ausbildung nach Vertragsende ist nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich. In diesem Fall kann die Fahrschule die Ausbildung auf Grundlage der dann aktuellen Preisliste fortsetzen und einen neuen Grundbetrag oder eine Fortsetzungspauschale verlangen, soweit dies vor Fortsetzung transparent mitgeteilt wurde.
§ 6 Preise und Entgelte
Alle Entgelte werden in der Ampel OS Schüler dargestellt. Maßgeblich ist die jeweils dort hinterlegte Preisliste. Der Grundbetrag ist mit Anmeldung fällig und Voraussetzung für die verbindliche Reservierung eines Kursplatzes. Ein Kursplatz gilt erst dann als verbindlich reserviert, wenn der Grundbetrag vollständig bezahlt wurde oder die Fahrschule die Reservierung ausdrücklich bestätigt hat. Das Entgelt für Fahrstunden umfasst die Nutzung des Ausbildungsfahrzeugs, die T ätigkeit des Fahrlehrers sowie die mit der Ausbildungsleistung verbundenen betrieblichen Kosten. Soweit für bestimmte Maßnahmen Pauschalen, Kurspauschalen, Modulpreise, Prüfungsentgelte oder sonstige Sonderentgelte vereinbart sind, ergeben sich deren Umfang und Fälligkeit aus Vertrag, Preisliste und Leistungsdarstellung in der App.
§ 7 T ermine
T ermine werden grundsätzlich über die Ampel OS Schüler verwaltet. Sobald ein T ermin dort eingestellt und für den Fahrschüler erkennbar ist, gilt er als verbindlich vereinbart, sofern kein offensichtlicher Irrtum vorliegt. Die Planung der Ausbildung, insbesondere von Fahrstunden, Unterrichten, Schulungseinheiten, Prüfungsanmeldungen und Schnellkursabläufen, erfolgt durch die Fahrschule. Ein Anspruch auf eine bestimmte Reihenfolge, bestimmte Uhrzeiten, bestimmte Fahrzeuge oder bestimmte Fahrlehrer besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
§ 8 Zahlungsarten
Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich im SEPA-Lastschriftverfahren über den Zahlungsdienstleister GoCardless (LivePay). Alternativ kann die Ausbildung im Guthabenmodell (ClassicPay) durchgeführt werden. In diesem Fall werden Leistungen nur bei vorhandenem und ausreichendem Guthaben erbracht. Bei Zahlung durch Arbeitgeber, Kostenträger oder sonstige Dritte ist eine gültige und ausreichende Kostenübernahme erforderlich. Entfällt diese, wird sie widerrufen oder gerät der Dritte mit Zahlungen in Verzug, kann die Ausbildung bis zur Klärung ruhen. Im Falle einer Finanzierung wird der Vertrag hinsichtlich der finanzierten Leistungen erst mit verbindlicher Bestätigung der Finanzierung wirksam.
§ 9 Zahlungsbedingungen und Verzug
Nach Durchführung einer kostenpflichtigen Leistung erfolgt die Abrechnung entsprechend der vereinbarten Zahlungsart. Bei LivePay/GoCardless erhält der Fahrschüler regelmäßig eine Mitteilung über die Belastung; zusätzlich kann die Leistung in der App dokumentiert werden. Kommt es zu Rücklastschriften, Rückrufen oder offenen Forderungen, ist die Fahrschule berechtigt, die Ausbildung bis zum vollständigen Ausgleich ruhen zu lassen und weitere Leistungen zurückzustellen. Erfolgt innerhalb von 14 T agen nach Fälligkeit oder Mahnung keine Klärung, kann die Fahrschule den Vertrag aus wichtigem Grund beenden und offene Forderungen im Mahnverfahren oder auf sonstigem zulässigem Weg verfolgen. Bei wiederholten Zahlungsstörungen kann die Fahrschule die Zahlungsart auf Vorauszahlung oder Guthabenmodell umstellen.
§ 10 Absage von T erminen
V ereinbarte T ermine müssen mindestens 48 Stunden vor dem T ermin abgesagt werden. Wochenenden und gesetzliche Feiertage bleiben bei der Berechnung der Frist unberücksichtigt. Die Absage hat ausschließlich über das Büro der Fahrschule zu erfolgen. Maßgeblich ist der Eingang der Absage im Büro der Fahrschule innerhalb der genannten Frist. Absagen gegenüber dem Fahrlehrer persönlich, telefonisch, per Messenger-Dienst, per SMS, über soziale Netzwerke oder über sonstige nicht vom Büro bestätigte Kommunikationswege gelten nicht als wirksame Absage, sofern sie nicht ausdrücklich durch das Büro der Fahrschule bestätigt wurden. Der Fahrschüler ist dafür verantwortlich, dass die Absage rechtzeitig und über den vorgesehenen Kommunikationsweg erfolgt. Eine Weiterleitung von Absagen durch den Fahrlehrer an das Büro wird nicht geschuldet. Erfolgt keine ordnungsgemäße oder nicht fristgerechte Absage, gelten die Regelungen zur Ausfallentschädigung gemäß § 11.
§ 11 Ausfallentschädigung
Wird ein T ermin nicht fristgerecht abgesagt oder nicht wahrgenommen, kann die Fahrschule eine Ausfallentschädigung in Höhe von drei Vierteln des vereinbarten Entgelts verlangen. Dem Fahrschüler bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dies gilt entsprechend auch dann, wenn ein T ermin aufgrund eines vom Fahrschüler zu vertretenden Ausschlusses, eines erheblichen Zuspätkommens oder aus sonstigen in seiner Sphäre liegenden Gründen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann.
§ 12 Krankheit
Auch im Falle einer Erkrankung gilt grundsätzlich die Regelung zur Ausfallentschädigung gemäß § 11, da eine kurzfristige Weitervergabe des T ermins regelmäßig nicht möglich ist. Die Fahrschule kann im Einzelfall aus Kulanz auf die Berechnung verzichten, wenn der Fahrschüler innerhalb von drei Werktagen eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der sich nachvollziehbar ergibt, dass die Erkrankung kurzfristig eingetreten ist und der Fahrschüler nicht in der Lage war, den T ermin wahrzunehmen oder rechtzeitig abzusagen. Die Fahrschule ist berechtigt, die vorgelegte Bescheinigung im Hinblick auf Plausibilität und zeitlichen Zusammenhang zu prüfen. Eine Anerkennung ist insbesondere ausgeschlossen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die V erhinderung bereits vor Ablauf der Absagefrist erkennbar war oder eine rechtzeitige Absage möglich gewesen wäre.
§ 13 Theorieunterricht, Aktualität und Ampel-OS-Lernstand
Der theoretische Ausbildungsstand wird über die Ampel OS Schüler dokumentiert und bewertet. Bereits absolvierte theoretische Unterrichtseinheiten werden grundsätzlich berücksichtigt, soweit sie den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Theoretische Ausbildungsinhalte, die länger als zwölf Monate zurückliegen, können jedoch im Hinblick auf den aktuellen Ausbildungsstand, gesetzliche Änderungen sowie den dokumentierten Lernfortschritt in der Ampel OS Schüler ganz oder teilweise nicht als ausreichende Grundlage für die weitere Ausbildung oder die Feststellung der Prüfungsreife anerkannt werden. Maßgeblich für die Beurteilung der theoretischen Prüfungsreife ist der aktuelle Lern- und Leistungsstand in der Ampel OS Schüler. Die Fahrschule kann verlangen, dass Inhalte erneut besucht oder aufgearbeitet werden. Eine erneute T eilnahme am theoretischen Unterricht kann im Rahmen der laufenden Ausbildung kostenfrei ermöglicht werden, sofern keine abweichende V ereinbarung getroffen wurde.
§ 14 Prüfungsreife
Die theoretische Prüfungsreife wird anhand der in der Ampel OS Schüler dokumentierten Leistungen und der von der Fahrschule festgelegten internen Maßstäbe festgestellt. Die praktische Prüfungsreife wird durch den ausbildenden Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen beurteilt. Andere Apps, Lernsysteme oder externe Bewertungen können genutzt werden, sind für die interne Freigabeentscheidung der Fahrschule jedoch nicht maßgeblich.
§ 15 Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die theoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zum sicheren und verantwortungsvollen Führen eines Kraftfahrzeugs besitzt. Die Entscheidung hierüber trifft der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der gesetzlichen V orgaben und des dokumentierten Ausbildungsstands. Ein Anspruch auf Abschluss der Ausbildung, Prüfungsanmeldung oder Prüfungsvorstellung zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht nicht, solange die Ausbildungsziele aus Sicht der Fahrschule noch nicht erreicht sind.
§ 16 Prüfung, Prüfungsorganisation und Nichterscheinen
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung erfolgt im Einvernehmen mit dem Fahrschüler und wird durch die Fahrschule organisiert. Prüfungstermine gelten als verbindlich vereinbart, sobald sie in der Ampel OS Schüler eingestellt sind. Die Abwicklung der Prüfung erfordert die Zusammenarbeit mit der zuständigen Prüforganisation, insbesondere dem TÜV oder einer sonst zuständigen Stelle. Die hierfür erforderlichen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen V orgaben verarbeitet. Die Prüforganisation erhebt und verarbeitet eigene Daten in eigener V erantwortung. Die Fahrschule übernimmt die organisatorische Abwicklung der Prüfungsanmeldung sowie die Kommunikation mit der Prüforganisation. Änderungen, V erschiebungen oder Absagen von Prüfungsterminen können auch durch die Prüforganisation erfolgen. Auf solche Entscheidungen hat die Fahrschule keinen Einfluss. Die Abrechnung der Prüfungsgebühren erfolgt über die Fahrschule im Nachgang oder entsprechend dem jeweils praktizierten V erfahren. Hierbei werden die von der Prüforganisation festgelegten Gebühren an den Fahrschüler weiterberechnet. Die Fahrschule ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Zahlungsabwicklung entstehende angemessene Kosten, insbesondere für das SEPA- Lastschriftverfahren, zu berücksichtigen. Erscheint der Fahrschüler nicht zu einem Prüfungstermin oder sagt diesen nicht rechtzeitig ab, hat er die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Hierzu zählen insbesondere das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung sowie die Gebühren der Prüforganisation. Im Falle einer krankheitsbedingten V erhinderung ist unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung bei der Fahrschule einzureichen, aus der hervorgeht, dass der Fahrschüler zum Zeitpunkt der Prüfung nicht prüfungsfähig war. Die Bescheinigung ist ausschließlich bei der Fahrschule einzureichen; eine direkte Übersendung an die Prüforganisation ersetzt die Mitteilung an die Fahrschule nicht.
§ 17 Eignungsmängel
Bestehen erhebliche Zweifel an der körperlichen, geistigen oder charakterlichen Eignung des Fahrschülers oder stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr gegeben ist, kann die Fahrschule den Vertrag aus wichtigem Grund beenden. Bereits erbrachte Leistungen werden in diesem Fall abgerechnet. Nicht verbrauchte Anteile des Grundbetrags können unter Berücksichtigung des Ausbildungsfortschritts und der bereits erbrachten Organisations- und Ausbildungsleistungen anteilig erstattet werden.
§ 18 Fahrzeuge, Ausbildungsmaterial und Inbetriebnahme
Ausbildungsfahrzeuge dürfen ausschließlich unter Anleitung oder mit Zustimmung eines Fahrlehrers genutzt oder in Betrieb genommen werden. Der Fahrschüler ist verpflichtet, Fahrzeuge, Simulatoren, Lehrmittel und sonstiges Ausbildungsmaterial pfleglich zu behandeln. Bei schuldhafter Beschädigung haftet der Fahrschüler nach den gesetzlichen V orschriften. Mutwillige oder wiederholt vermeidbare Beschädigungen können einen wichtigen Grund zur Kündigung darstellen.
§ 19 Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler kann vom Unterricht ausgeschlossen werden, wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht, Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen oder sein Verhalten die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung erheblich beeinträchtigt. Ein Ausschluss ist auch zulässig, wenn das Verhalten des Fahrschülers dazu führt, dass die Ausbildungsziele nach den gesetzlichen V orgaben, insbesondere nach der Fahrschüler-Ausbildungsordnung, nicht erreicht werden können. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Fahrschüler den Anweisungen des Fahrlehrers wiederholt nicht folgt, sich sicherheitsgefährdend verhält, grundlegende Anforderungen der Ausbildung nicht umsetzt oder durch sein Verhalten den Ausbildungsablauf nachhaltig stört. In diesen Fällen ist die Fahrschule berechtigt, den Unterricht abzubrechen oder den Fahrschüler vom weiteren Unterricht auszuschließen. Bereits begonnene oder vereinbarte Ausbildungszeiten können entsprechend § 11 berechnet werden.
§ 20 Verspätung und Wartezeiten
Fahrstunden und sonstige Ausbildungstermine beginnen grundsätzlich zum vereinbarten Zeitpunkt. Verspätungen des Fahrschülers gehen zu seinen Lasten. Erscheint der Fahrschüler erheblich verspätet, kann der T ermin als ausgefallen gelten. Verspätungen des Fahrlehrers werden nach Möglichkeit durch Nachholung, V erlängerung oder Gutschrift ausgeglichen.
§ 21 Preisänderungen
Bei erheblichen, unvorhersehbaren Kostensteigerungen, insbesondere im Bereich Kraftstoff, Energie, V ersicherungen, Prüfungsgebühren oder gesetzlicher Abgaben, kann die Fahrschule die Preise für künftig noch nicht erbrachte Leistungen anpassen. Die Anpassung erfolgt nur in dem Umfang, der zur Weitergabe der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erforderlich ist. Die Fahrschule wird die maßgeblichen Gründe der Preisänderung nachvollziehbar darlegen und den Fahrschüler vorab informieren.
§ 22 Schnellkurse und Intensivausbildung
Die Fahrschule bietet Intensivausbildungen und Schnellkurse an. Diese umfassen innerhalb eines festgelegten Zeitraums die theoretische und praktische Ausbildung. Prüfungen sind nicht Bestandteil des Schnellkurses und erfolgen gesondert nach Maßgabe der Prüfungsorganisation. Ein Anspruch auf Durchführung des gebuchten Schnellkurses besteht erst nach vollständiger Zahlung des Grundbetrags sowie der vereinbarten Kurspauschale. Die Durchführung setzt voraus, dass der Kurs organisatorisch und betrieblich darstellbar ist. Sollte dies aus Gründen, die die Fahrschule nicht zu vertreten hat oder die außerhalb des üblichen Betriebsablaufs liegen, nicht oder nicht wie geplant möglich sein, kann der Kurs nach Abstimmung angepasst oder verschoben werden. Der Fahrschüler ist verpflichtet, aktiv mitzuwirken. Hierzu gehören insbesondere die pünktliche T eilnahme an allen T erminen, die eigenständige V orbereitung und Nachbereitung sowie die Nutzung der Ampel OS Schüler zur Lernkontrolle. Die Fahrschule ist berechtigt, den Fahrschüler ganz oder teilweise vom Schnellkurs auszuschließen, wenn T ermine wiederholt oder erheblich versäumt werden, Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden, die Ausbildung aus Gründen in der Person des Fahrschülers nicht sinnvoll oder zumutbar durchführbar ist, das Verhalten des Fahrschülers die Durchführung der Ausbildung erheblich beeinträchtigt oder fällige Zahlungen nicht geleistet werden. Ein bestimmter Ausbildungserfolg, insbesondere das Bestehen von Prüfungen innerhalb oder unmittelbar nach dem Schnellkurs, wird nicht geschuldet.
§ 23 Besondere Ausbildungsarten und Motorradausbildung
Für Schulungen ohne Prüfung, Seminare, Weiterbildungen sowie Maßnahmen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz gelten diese AGB entsprechend, soweit die jeweilige Maßnahme nichts Abweichendes erfordert. Bei Maßnahmen nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz und bei sonstigen gesetzlich geregelten Weiterbildungen besteht Anwesenheitspflicht. Fehlzeiten können zur Nichtanerkennung der Maßnahme oder einzelner Ausbildungsbestandteile führen. Ein Anspruch auf Nachholung besteht nur im Rahmen verfügbarer Kapazitäten und nur, soweit dies organisatorisch und rechtlich möglich ist. Bei der Ausbildung in den Motorradklassen ist das T ragen geeigneter und vollständiger Schutzkleidung zwingende Voraussetzung für die T eilnahme am praktischen Unterricht. Die Schutzkleidung muss mindestens folgende Bestandteile umfassen: Motorradhelm (Integral- oder Klapphelm), Motorradjacke mit Schulter- und Ellbogenprotektoren, Motorradhose mit Knieprotektoren, Rückenprotektor, Motorradhandschuhe sowie knöchelhohe Motorradstiefel. Die Fahrschule ist berechtigt, Fahrschüler vom praktischen Unterricht auszuschließen, wenn die erforderliche Schutzkleidung nicht vollständig oder nicht in geeignetem Zustand getragen wird. In diesem Fall kann die vereinbarte Ausbildungszeit entsprechend § 11 berechnet werden. Die Fahrschule stellt für die Dauer der Motorradausbildung ergänzend eine Airbag-Schutzweste zur Verfügung. Wird diese während der Nutzung ausgelöst, wird für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, insbesondere für den Austausch der CO2-Patrone, eine Pauschale in Höhe von 25,00 EUR berechnet, sofern die Auslösung nicht auf einen technischen Defekt zurückzuführen ist. Motorradfahrschüler unterliegen während der Ausbildung einer erhöhten Sorgfaltspflicht. Sie sind verpflichtet, den Anweisungen des Fahrlehrers strikt Folge zu leisten, vorausschauend zu fahren und sich jederzeit so zu verhalten, dass Gefährdungen für sich selbst und andere vermieden werden. Kommt es während der Ausbildung zu einem Verbindungsverlust zwischen Fahrlehrer und Fahrschüler, hat der Fahrschüler unverzüglich anzuhalten, das Fahrzeug sicher abzustellen und auf weitere Anweisungen zu warten. Nimmt ein Ausbildungsfahrzeug im V erlauf der Motorradausbildung wiederholt Schaden, der auf das Verhalten des Fahrschülers zurückzuführen ist, kann die Fahrschule das Ausbildungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden. Die Ausbildung in den Motorradklassen setzt voraus, dass der Fahrschüler die körperlichen Voraussetzungen erfüllt, die für eine sichere Beherrschung des Ausbildungsfahrzeugs erforderlich sind. Bestehen erhebliche Zweifel daran, ist die Fahrschule berechtigt, die Ausbildung abzulehnen, auszusetzen oder zu beenden.
§ 24 Kündigung
Soweit der Vertrag nicht bereits automatisch nach § 5 endet, kann er in T extform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei längerer Unterbrechung der Ausbildung, erheblichen Eignungszweifeln, mutwilliger Beschädigung von Fahrzeugen oder Inventar, erheblichen Vertragsverstößen, wiederholten Verstößen gegen Anweisungen oder wiederholten Zahlungsproblemen.
§ 25 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
§ 26 Website, Ampel AI und vorvertragliche Informationen
Die Website und Ampel AI unterstützen die Orientierung. Das Absenden einer allgemeinen Anfrage, die Nutzung des digitalen Beraters und die Installation von OS Schüler schließen für sich allein keinen kostenpflichtigen Ausbildungsvertrag. KI-Antworten können fehlerhaft oder unvollständig sein und ersetzen keine verbindliche individuelle Vereinbarung. Maßgeblich bleiben der geschlossene Vertrag und die bei Vertragsschluss einbezogenen Leistungs- und Preisangaben. Gesetzliche Informationspflichten und Verbraucherrechte bleiben unberührt.
§ 27 OS Schüler als PWA, Lernsystem und Simulatorzugang
OS Schüler bündelt die vereinbarten digitalen Ausbildungsfunktionen. Dazu können Lernbegleitung, Lernstand, Dokumente, Kommunikation und Terminplanung gehören. Die PWA kann auf dem Smartphone als Einstieg gespeichert werden. Die Installation erlaubt nicht automatisch Analyse oder Benachrichtigungen; erforderliche Entscheidungen werden gesondert abgefragt. Simulator-Termine werden über den in OS Schüler verfügbaren Zugang beziehungsweise nach Abstimmung mit dem Büro geplant. Umfang und Verfügbarkeit einzelner Funktionen richten sich nach dem vereinbarten Ausbildungsangebot. Bei technischen Störungen kann die notwendige Kommunikation mit dem Büro auch über einen anderen geeigneten Weg erfolgen.
§ 28 Abrechnungsübersicht und Wallet
Eine in OS Schüler dargestellte Wallet dient der Übersicht über Rechnungen, Zahlungen und gegebenenfalls vereinbartes Ausbildungsguthaben. Sie begründet weder ein Bankkonto noch eigenständig einen Kredit- oder Zahlungsdienstevertrag. Der angezeigte Stand kann während der Verarbeitung einer Zahlung vorläufig sein; maßgeblich sind die zugeordneten Buchungen und Belege. Zahlungsdienstleister, Zahlungsart, Fälligkeit und gegebenenfalls entstehende Kosten werden vor der entsprechenden Vereinbarung beziehungsweise Zahlung mitgeteilt. Zusätzliche Zahlungsarten oder automatische Belastungen werden nicht allein durch Installation der PWA vereinbart.
§ 29 Verbraucherstreitbeilegung
Wir sind nicht verpflichtet und nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Möglichkeit, gesetzliche Rechte vor den zuständigen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt. Die frühere europäische Online-Streitbeilegungsplattform wurde am 20. Juli 2025 eingestellt.
§ 30 Gesetzliche Widerrufsrechte
Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher vor Vertragsschluss die erforderliche Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular. Eine gesonderte Erklärung zu einem gewünschten Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist und etwaigen gesetzlichen Folgen wird im konkreten Vertragsschluss abgefragt. Die Anerkennung dieser AGB ersetzt diese Erklärung nicht. Ein Widerrufsrecht entfällt nicht pauschal allein durch Registrierung, Installation der PWA oder Nutzung der Website.
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